Privathaftpflichtversicherung
Drachen und Drohnen nicht in jedem Fall gedeckt

Flugdrachen sind in der Haftpflichtversicherung nur in begrenztem Umfang abgesichert - wenn überhaupt.

Privathaftpflichtversicherung: Der Herbst ist die Zeit zum Drachen steigen lassen. Doch kommt es dabei zu einem Unfall, zahlen die meisten Haftpflichtversicherungen nicht oder nur in sehr geringem Umfang. Spezial-Policen wie Drachen- und Drohnenversicherungen decken dieses Risiko ab und gelten auch für Modellflugzeuge und Hobby-Drohnen.

Drachen gelten bei den Versicherungen als Luftfahrzeuge und sind damit in der Privathaftpflicht nicht automatisch mitversichert. Hierfür wird der Abschluss einer gesonderten Versicherung notwendig, sofern nicht explizit der Leistungspunkt „Flugmodelle, unbenannte Modelle und Drachen“ im Haftpflichtvertrag aufgeführt ist. In der Regel wird für diese Leistung ein zulässiges Höchstgewicht im Vertrag genannt, zum Beispiel 5 Kilo. Größere und motorisierte Modelle müssen durch eine gesonderte Drachen- oder Drohnenversicherung abgesichert werden.

Die Allianz Versicherung berichtet auf ihrer Webseite, dass es 2005 eine gesetzliche Änderung gab, die danach eine Versicherung für jedes Flugmodell forderte. Bis dahin waren in der privaten Haftpflicht motorgetriebene Flugmodelle bis fünf Kilogramm bei Unfällen abgesichert. Der Konzern warnt vor der unbeschränkten Haftung bei einem Verschulden. Auch Drohnen und Modellflugzeuge fallen unter diese Regelung, bei denen die Betreiber die Risiken zunehmend unterschätzen und sich der Versicherungspflicht nicht bewusst sind.

Drachen gefährden die Luftfahrt

„Tatsächlich ist die Einordnung von Lenkdrachen als Luftfahrzeug derzeit gesetzlich nicht klar geregelt“, sagt Gesa Panetta vom Versicherer Talanx der Mitteldeutschen Zeitung. Nach dem Luftverkehrsgesetz waren Lenkdrachen bis 2012 noch als Luftfahrzeuge eingestuft. Dieser Passus wurde aber ersatzlos gestrichen und es gibt seitdem keine eindeutige gesetzliche Regelung.

Die Versicherungsbranche interpretiert die aktuelle Regelung auf zwei unterschiedliche Weisen. Erstens fallen Luftfahrzeuge per Gesetz auch unter „sonstige Geräte“ und können in Höhen von mehr als 30 Metern betrieben werden. Drachen mit mehr als 30 Metern Leinenlänge könnten laut Panetta unter Umständen unter diese Regelung fallen und damit unter die Versicherungspflicht. In diesem Fall deckt eine Privathaftpflicht die Schäden nicht ab.

Zweitens: „Ohne Luftfahrzeug zu sein“ gibt es gesetzlich Geräte, die besondere Gefahren für die Luftfahrt mit sich bringen. Hierzu gehören auch Drachen und private Drohnen.

Geringer Schutz in Haftpflicht, Teure Drachen-Prämien

Doch welche privaten Haftpflichtversicherungen bieten in bestimmten Umfang Schutz für Drachen und Flugmodelle? Dies zeigt eine Stichprobe anhand des Maklerassistenten IMA. Flugmodelle mit einem Gewicht bis 25 Kilo sind beispielsweise in den Tarifen „Barmenia Adcuri Top“, „Generali Nordvers Komfort Schutz 2012“, „die Bayerische Prestige 2014“ sowie „Ideal Exklusiv und Klassik“ versichert. Bedingung ist jedoch, dass die Modelle nicht motorisiert sind, so dass Drohnen von vorn herein ausgeschlossen sind. Mitunter ist auch die Leinenlänge beschränkt, zum Beispiel auf 10 Meter.

Für Flugdrachen bis 5 KG bieten Schutz: die Tarife "Axa Boxplus", „Concordia Basis“ und „Basis Plus“, „HDI Basis“ und „HDI Rundum Sorglos“, „HKD Vario“ und „HKD Vario Komfort Plus“, „Rhion Standard“ und „Rhion Standard Plus“, „VPV Haftpflicht 55 Plus Kompakt“ und „VPV 55 Plus Exklusiv“, „Die Bayerische Komfort“ und „Die Bayerische Prestige“ (Auswahl).

Spezielle Drachen-Versicherungen sind hingegen verhältnismäßig teuer. Abhängig von der Deckungssumme liegen die Prämien von Drachen-Versicherungen zwischen knapp 90 und bis zu 145 Euro im Jahr. Bei der Deutschen Modellsport-Organisation geht es je nach Einsatzzweck deutlich günstiger.

Eine spezielle Lenkdrachen-Versicherung bietet auch die Allianz-Tochter AGCS an, die auf Luftfahrt- und Industrieversicherungen spezialisiert ist. Das Basis-Paket der HDI (Talanx-Tochter) schließt Kites oder Drachen nur bis zu einem Fluggewicht von fünf Kilogramm und einer Leinenlänge unter 30 Metern ein. Werden Drachen nicht separat abgesichert, haftet der Betreiber aus eigener Tasche für jeden Schaden, den der Drachen z. B. durch Herabstürzen verursacht. Das kann schnell teuer werden.

Behördliche Auflagen für Drachen

Die behördlichen Auflagen müssen beim Steigenlassen eines Drachen grundsätzlich eingehalten werden. Hierzu gehört beispielsweise die Erlaubnis des Grundstückeigentümers, die Einhaltung einer Mindestdistanz zu Flugplätzen oder eine Aufstiegserlaubnis für Drachen mit einer Leinenlänge von über 100 Meter.

Rechtliches

In Deutschland, aber unter anderem auch in Österreich, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland sowie von der EASA - European Aviation Safety Authority wurden Drachen bisher unabhängig von der Länge der Flugleinen als Luftfahrzeuge eingestuft. Damit besteht teilweise (abhängig von den jeweiligen nationalen Regelungen) einerseits eine Gefährdungshaftung für den Halter des Drachens, mit der andererseits korrespondierend vielfach eine gesetzliche Versicherungspflicht nach dem Luftverkehrsgesetz besteht. In Deutschland bestand eine Halterhaftung und gesetzliche Versicherungspflicht schon vor der letzten Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) im Jahr 2005. Über die üblichen Privathaftpflichtversicherungen waren daher Drachen in aller Regel nicht oder nur sehr eingeschränkt versichert. Insbesondere stellten die Versicherungsklauseln oft auf ein bestimmtes Höchstgewicht und eine bestimmte Flughöhe (30 Meter) ab. Gleichzeitig wurde in den Bedingungen aber eine Haftung für versicherungspflichtige Drachen generell ausgeschlossen, so dass im Schadensfall bei solchen Policen immer mit einer Ablehnung der Schadensübernahme gerechnet werden musste. Diese Haftungsfragen wurden zwischen dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, verschiedenen Versicherern, dem Luftfahrt-Bundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gleichwohl kontrovers diskutiert. Im Mai 2012 wurde sodann der bisher in der Diskussion maßgebliche § 1 Abs. 2 Nr. 7 LuftVG ersatzlos aus dem Luftverkehrsgesetz gestrichen. Der Deutsche Gesetzgeber begründet das damit, dass ein Drachen eher als Hindernis für die Luftfahrt, denn als Luftfahrzeug anzusehen sei. Der Deutsche Gesetzgeber hat insofern mit einer ergänzenden Änderung des § 31 LuftVG auch klargestellt, dass er Drachen als Gerät ansieht, welches mit besonderen Gefahren für die Luftfahrt verbunden ist, ohne Luftfahrzeug zu sein. Seither kann man wohl davon ausgehen, dass (Lenk-)Drachen in Deutschland nicht mehr als Luftfahrzeuge gelten. Wobei nach der amtlichen Gesetzesbegründung der Gesetzgeber scheinbar davon ausgeht, dass ein Drachen weiterhin versicherungspflichtig sein soll, was etwas verwirrend ist, denn eine Versicherungspflicht besteht nach § 43 Abs. 2 LuftVG ausdrücklich nur für Luftfahrzeuge. Möglicherweise handelt es sich hier jedoch lediglich um eine Fehlinterpretation des Gesetzgebers. Auch die VO 785/2004 (EG) sieht ja eine Versicherungspflicht für Drachen gerade nicht vor.